Verwertbarkeit unrechtmäßig erlangter Daten im Gerichtsprozess
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat den Europäischen Gerichtshof angerufen, um die Frage zu klären, unter welchen Umständen unrechtmäßig erlangte Daten in einem Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen. Eine eindeutige gesetzliche Regelung gibt es bisher nicht. Diese Entscheidung könnte die Beweismittelverwertung deutscher Gerichte erheblich beeinflussen.
Hintergrund
Das zugrunde liegende Verfahren (Az.: 8 Sa 688/23) dreht sich um den Vorwurf einer Arbeitgeberin, dass eine ehemalige Mitarbeiterin unerlaubt Firmeneigentum über eBay verkauft und den Erlös behalten habe. Die Beweismittel, die die Arbeitgeberin vorlegte, stammen aus dem privaten eBay-Account der Mitarbeiterin, auf den sie ohne deren Wissen zugegriffen haben soll. Die entscheidende Frage ist nun, ob diese Beweise im Prozess verwertet werden dürfen.
Der rechtliche Rahmen
Gemäß § 26 BDSG kann die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Aufdeckung von Straftaten zulässig sein, wenn es dokumentierte Anhaltspunkte gibt und die Verarbeitung verhältnismäßig ist. Die Arbeitgeberin könnte argumentieren, dass der Zweck der Aufdeckung einer Straftat den Zugriff auf den eBay-Account rechtfertigt. Doch ob diese Datenverarbeitung wirklich verhältnismäßig und rechtmäßig war, bleibt fraglich. Datenschutzrechtliche Bedenken liegen insbesondere in Bezug auf die unautorisierte Einsicht in den privaten Account der Mitarbeiterin vor.
Zweifel des LAG
Laut EuGH sind die nationalen Gerichte an die DSGVO gebunden. Darüber hinaus müssen klare und eindeutige nationale Regelungen der Datenverarbeitung existieren.
Das LAG Niedersachsen hat insoweit erhebliche Zweifel. So fehlt es beispielsweise in der ZPO an klaren Regelungen, wie Gerichte mit Beweismitteln umgehen sollen, die durch einen potenziellen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften erlangt wurden.
Daher möchte das Gericht vom EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren klären lassen, ob solche Beweise verwertet werden dürfen und unter welchen Voraussetzungen. Insbesondere soll geklärt werden, ob Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Verarbeitung im öffentlichen Interesse) und Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO (Ausnahmen vom Recht auf Löschung) herangezogen werden können.
Bisherige Rechtsprechung
In Deutschland gab es bereits Fälle, in denen unrechtmäßig erlangte Beweise verwendet wurden, etwa das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Dashcam-Aufzeichnungen (Az.: VI ZR 233/17). Dort entschied der BGH, dass diese Aufzeichnungen trotz datenschutzrechtlicher Verstöße als Beweismittel verwendet werden können.
Ähnlich entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 2 AZR 296/22), dass datenschutzwidrig erlangte Beweise im arbeitsrechtlichen Kontext verwertbar sein können.
Allerdings stellt das LAG Niedersachsen diese Rechtsprechung infrage und sieht Klärungsbedarf auf europäischer Ebene.
Fazit
Die Entscheidung des EuGH könnte weitreichende Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung haben. Sollte der EuGH im Sinne des LAG Niedersachsen entscheiden, könnte das die Beweismittelverwertung deutscher Gerichte erheblich beeinflussen. Besonders in arbeitsrechtlichen Fällen, in denen Arbeitgeber möglicherweise unrechtmäßig erlangte Beweise verwenden, könnte die Rechtsprechung erheblichen Wandel erfahren.
Wir dürfen gespannt sein, wie der EuGH entscheiden wird und welche Folgen dies für die Verwertbarkeit von Beweismitteln in datenschutzrechtlich sensiblen Prozessen haben wird.
Foto von Wesley Tingey auf Unsplash
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