Datenschutzkonformität von Pur-Abo-Modellen

Das Sprichwort “Geld regiert die Welt” ist heute nur noch bedingt zutreffend. Dieser Grundsatz sollte vielmehr auch auf Daten ausgeweitet werden, denn Daten sind inzwischen mindestens genauso wertvoll wie Geld. Sie werden in der Onlinewelt als Ressource genutzt, um die Nachfrage zu bestimmen. Daher versuchen Unternehmen, möglichst viele Daten mittels Nachverfolgung des Nutzerverhaltens (Tracking) zu sammeln. Für Verbraucher wird es somit zunehmend wichtiger, der ungewollten Verarbeitung ihrer Daten zu entgehen. Eine Möglichkeit dafür ist der Abschluss eines sogenannten Pur-Abos.

Aber was ist eigentlich ein Pur-Abo?

Und ist das aus datenschutzrechtlicher Sicht überhaupt zulässig? 

Was ist ein Pur-Abo? 

Im Rahmen eines „Pur-Abo-Modells“ werden den Nutzern einer Website über ein Einwilligungsbanner zwei Optionen angeboten, um Zugang zu den Inhalten der Website zu erhalten: Entweder schließen sie ein kostenpflichtiges „Pur-Abo“ ab, oder sie stimmen – ohne „Pur-Abo“ – der Nutzung ihrer Daten für personalisierte, profilbasierte Werbung zu.

Kurzum: entweder man bezahlt mit Geld oder mit seinen Daten.

Insoweit stellt sich die Frage, ob eine so eingeschränkte Wahlmöglichkeit rechtlich überhaupt zulässig sein kann.

Zulässigkeit eines Pur-Abos

Ein derartiges Traking der Daten ist grundsätzlich zulässig, wenn der Betroffene seine Einwilligung dazu gegeben hat. Dass als trakingfreie Alternative nur ein zahlungspflichtiges Abo angeboten wird, ist rechtmäßig, soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Für die Zulässigkeit des Trakings müssen für jeden einzelnen Verarbeitungszweck oder zumindest für Zweckbündel Einwilligungen eingeholt werden. Unter Zweckbündeln versteht man verschiedene Verarbeitungszwecke, die einander ähnlich sind und in einem engen Zusammenhang stehen. Unter ein Bündel darf jeweils nur eine begrenzte Anzahl an Zwecken gefasst werden. Weichen die Verarbeitungszwecke wesentlich voneinander ab, so müssen Einwilligungen granular erteilt werden können. Der Nutzer muss die einzelnen Verarbeitungszwecke also selbst und aktiv im Rahmen eines Opt-in-Verfahrens auswählen zu können. Eine Generaleinwilligung in verschiedene Zwecke kann nicht wirksam erteilt werden. In Bezug auf die Einwilligung sind die Vorschriften der DSGVO, insbesondere Art. 4 Nr. 11 und Art. 7, zu beachten.

Außerdem muss das verlangte Entgelt marktüblich sein und die zur Verfügung gestellte Leistung gleichwertig sein. Die Angebote müssen also zumindest dem Grunde nach die gleiche Leistung
umfassen.

Die Daten von Nutzern des kostenpflichtigen Abonnements dürfen ohne zusätzliche Einwilligung nur verarbeitet werden, wenn dies für die Erbringung der Leistung unbedingt erforderlich ist. Hierbei sind vor allem Art. 6 und Art. 9 DSGVO einzuhalten.

Kritik

Der Verein noby, gegründet von dem österreichischen Datenschützer Max Schrems, sieht dies jedoch kritisch und hat aus diesem Grund Beschwerde beim VG Hamburg eingereicht. Noby sieht die Freiwilligkeit der Einwilligung gefährdet, wenn die einzige Alternative ein kostenpflichtiges Abo ist. Es stelle keine echte Wahlfreiheit dar, wenn die Nutzer für ihre Grundrechte bezahlen müssen. Laut Schrems sei es bekannt, dass 99,9 % der Nutzer in einem solchen Fall dem Tracking zustimmen, obwohl davon tatsächlich nur 3-10 % tatsächlich personalisierte Werbung wünschen. Das VG Hamburg ließ das Pur-Abo-Modell der Seite spiegel.de jedoch zu.

Ebenso kritisch sieht auch die europäische Kommission das Pur-Abo Modell. Im Einzelnen äußerte sie sich in Bezug auf das Bezahl-Modell Metas dahingehend, dass ein solches Modell gegen Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über digitale Märkte verstößt.  Sie hat deshalb am 25.03.2024 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, welches bisher noch läuft.

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