Abmahnung wegen unzureichender Cookie-Consent-Tools
Unserer Kanzlei liegt eine aktuelle Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vor, welche ein vermeintlich unzureichendes Cookie-Banner auf einer Website zum Gegenstand hat. Beanstandet wird ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG, da auf der Website Third-Party-Cookies eingesetzt würden, ohne dass über das Cookie-Banner eine ausdrückliche Einwilligung des Website-Besuchers eingeholt werde.
Hintergrund: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in der Sache Planet 49 entschieden, dass Website-Betreiber eine aktive Einwilligung der Nutzer benötigen, wenn sie Cookies zur Speicherung und Analyse des Nutzerverhaltens auf ihrer Seite setzen wollen (Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 7/16, wir hatten berichtet). Dabei hatte das Gericht ausdrücklich festgehalten, dass ein sogenannter Opt-Out, also beispielsweise ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, gerade keine wirksame Einwilligung darstellt. Der BGH setzte hier die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fort, welcher bereits im Oktober 2019 (Az. C-673/17) entschieden hatte, dass die Speicherung von Cookies – sofern diese für den Betrieb der Website nicht zwingend erforderlich seien – nur mit vorheriger, ausdrücklicher Einwilligung zulässig sei und dass das bloße “Weitersurfen” gerade keine solche Einwilligung darstelle.
In einem Urteil vom 15.09.2020 hatte zudem das Landgericht Rostock (Az. 3 O 762/19) die Voraussetzungen an eine wirksame Einwilligung für die Cookie-Nutzung weiter konkretisiert und insbesondere dem sogenannten “Nudging” einen empfindlichen Riegel vorgeschoben (wir hatten berichtet). Spätestens seit diesem Urteil war es nur noch eine Frage der Zeit, bis veraltete Cookie-Banner oder unzureichend konfigurierte Cookie-Consent-Tools vermehrt zum Gegenstand von Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände werden würden.
Unternehmen, die auf ihrer Website oder im Online-Shop Third-Party-Cookies einsetzen (z.B. Google Analytics, Social-Media-Plugins), sollten in jedem Fall ein Consent-Tool nutzen, um Einwilligungserklärungen ihrer Website-Besucher rechtskonform einzuholen und zu dokumentieren. Die konkrete Konfiguration des Tools sollte möglichst mit einem auf Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder dem Datenschutzbeauftragten erörtert werden, da bereits kleinste Änderungen massive Auswirkungen auf die Zustimmungsrate und damit die Conversion der Website haben können.
Unternehmen, die ebenfalls wegen der Nutzung eines vermeintlich unzulässigen Consent-Tools oder Cookie-Banners abgemahnt wurden, sollten möglichst nicht vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und undurchdachte Änderungen an ihrer Website vornehmen. Auch diese sollten in Abstimmung mit einem spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen.