Achtung beim Einsatz von Google Fonts

Zurzeit häufen sich sowohl in unserer Kanzlei, als auch bei Kollegen, Fälle von Schadensersatzforderungen und Abmahnungen wegen des unzulässigen Einsatzes von Google Fonts. Privatpersonen fordern von Website-Betreibern Zahlungen von bis zu EUR 100,00, weil auf den Webseiten die Standard-Konfiguration von Google Fonts benutzt wird.

Wird die Webseite aufgerufen, so werden die Schriftarten von Google Servern geladen. Dabei wird die IP-Adresse des Website-Besuchers an Google übermittelt. Nach einem Urteil des Landgerichts München I (wir hatten berichtet) ist diese Datenübermittlung ohne Einwilligung des Besuchers jedoch unzulässig. Das Gericht verurteilte einen Website-Betreiber zur Unterlassung und sprach dem Betroffenen außerdem eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 100,00 zu.

Dieses Urteil nehmen nun offensichtlich einige Privatpersonen zum Anlass, daraus ein lukratives Geschäft zu machen. Um solche Forderungen zu vermeiden, empfehlen wir Unternehmen dringend, Google Fonts so einzubinden, dass die Schriftart direkt auf dem Server der Website gehostet und nicht von Google geladen wird. Das dürfte entsprechend auch für andere Webfonts gelten.

Nähere Informationen zu dem Urteil des LG München I finden Sie auch in unserem Blogbeitrag vom 01.02.2022.

Photo by Brett Jordan on Unsplash

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  1. […] Allein von den Kanzleien RAAG in Meerbusch und Rechtsanwalt Kilian Lenard in Berlin erreichten uns zuletzt mehrere solcher Abmahnschreiben (Update dazu siehe unten.). Grundlage für die Abmahnwelle ist ein im Januar 2022 ergangenes Urteil des LG München I (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20), in dem das Gericht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 100,00 gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zugesprochen hatte (näheres dazu in unseren Blogbeiträgen vom 01.02.2022 und 06.07.2022). […]

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