App-Stores sollen für konsequente Einbindung von Datenschutzerklärungen sorgen
Nicht nur die Betreiber von Websites sondern selbstverständlich auch die Anbieter von Apps sind Diensteanbieter im Sinne des § 13 Telemediengesetz (TMG) und somit zur Bereithaltung einer Datenschutzerklärung verpflichtet. Nichts desto trotz ist eine vollständige und korrekt eingebundene Datenschutzerklärung bei vielen Apps weiterhin eher die Ausnahme als die Regel.
Zwar dürfte sich die Lage seit Anfang 2013 gebessert haben. Damals hatte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht im Rahmen einer Prüfung festgestellt, dass etwa 75% der geprüften Apps entweder gar keine oder keine auf die App abgestimmte Datenschutzerklärung enthielten (wir hatten berichtet). Jedoch erkennen die Behörden weiterhin Missstände in diesem Bereich. Zumindest mitverantwortlich hieran sollen auch die Betreiber von App-Stores sein, etwa Apples App Store bzw. iTunes, Googles Play Store oder Windows Phones Apps + Games Store.
Diese sollen zukünftig stärker in die Pflicht genommen werden. Deshalb haben sich nun 23 Datenschutzbehörden aus aller Welt (darunter der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg und das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht) in einem offenen Brief an Apple, Google, Samsung, Microsoft, Nokia, BlackBerry und Amazon gewandt. Darin werden die Betreiber aufgefordert, von App-Anbietern die Verlinkung app-spezifischer Datenschutzhinweise bereits im App-Store künftig zwingend zu verlangen.
Zwar besteht nach den Erkenntnissen der Aufsichtsbehörden bereits die Möglichkeit, einen Link zu Datenschutzerklärungen im App-Store zu setzen. Allerdings wird ein solcher von den App-Store-Betreibern bisher nicht zwingend verlangt und von den App-Anbietern deshalb häufig nicht gesetzt.
Unabhängig davon, ob die Verlinkung zukünftig von den App-Store-Betreibern vorgeschrieben wird, empfehlen wir, eine solche auch heute schon vorzunehmen. Wir hatten in einem gesonderten Beitrag die inhaltlichen und formellen Anforderungen an die Datenschutzerklärung bereits ausführlich zusammengefasst.