Google Analytics: Abmahnung bei fehlerhaftem Einsatz
In letzter Zeit berichten Kollegen übereinstimmend von kursierenden Abmahnungen gegen Websitebetreiber wegen des fehlerhaften Einsatzes von Google Analytics. Dies deckt sich mit unseren Erwartungen, wonach Datenschutzverstöße immer häufiger Gegenstand von Abmahnungen werden dürften.
In den konkreten Fällen werden offensichtlich Unterlassungsansprüche wegen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts geltend gemacht, welche darauf beruhen sollen, dass IP-Adressen nicht anonymisiert gespeichert und übertragen werden und ein entsprechender Hinweis auf die Verwendung von Google Analytics in der Datenschutzerklärung fehlt. Die Erfolgsaussichten solcher Abmahnungen sind jedenfalls nicht unzweifelhaft.
Zunächst ist bereits umstritten, ob die Speicherung dynamischer IP-Adressen überhaupt einen Datenschutzverstoß darstellt. So hat erst kürzlich das LG Berlin mit Urteil vom 31.01.2013 entschieden, dass solche dynamische IP-Adressen für sich genommen keine personenbezogenen Daten sind. Hinterlässt ein Nutzer andererseits zusätzlich sonstige Daten oder lassen sich beispielsweise bei einem Onlineshop Bestandsdaten mit der IP-Adresse in Verbindung bringen, könnte dies schon anders zu sehen sein. Auf statische IP-Adressen dürfte die Rechtsprechung ohnehin nicht zu übertragen sein.
Zu erwägen ist ferner, ob das Speichern von IP-Adressen möglicherweise eine erlaubte Verbreitung nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BDSG darstellt. Daneben ist fraglich, inwieweit sich der Seitenbetreiber mögliche Datenschutzverstöße von Google zurechnen lassen muss.
Nach den Berichten der Kollegen werden zudem neben dem Unterlassungsanspruch Abmahngebühren, also Rechtsanwaltskosten, in Höhe von knapp EUR 1.200,00 geltend gemacht, welche sich aus einem angenommenen Gegenstandswert von EUR 20.000,00 berechnen. Diese dürften deutlich zu hoch angesetzt sein.
Angesichts der erläuterten Unwägbarkeiten sollte eine Abmahnung wegen des fehlerhaften Einsatzes von Google Analytics im Einzelfall von einem Rechtsanwalt überprüft werden. Keinesfalls sollte diese unbeachtet zur Seite gelegt werden. Andererseits sollte die meist von der Gegenseite beigefügte Unterlassungserklärung regelmäßig nicht unbedacht und unmodifiziert abgegeben werden.
Wer die Regeln zur rechtssicheren Nutzung von Google Analytics einhält dürfte ohnehin auf der sicheren Seite sein.