OLG Köln: Kontaktformular ohne DatenschutzerklÀrung kann abgemahnt werden
Nach § 13 TMG mĂŒssen Diensteanbieter wie etwa Website-Betreiber ĂŒber die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in einer DatenschutzerklĂ€rung informieren. Dies gilt insbesondere auch fĂŒr den Fall, dass ĂŒber ein Kontaktformular Daten wie Namen und E-Mail-Adressen von Nutzern erhoben werden. In einer jĂŒngeren Entscheidung schloss sich das OLG Köln der Auffassung anderer Gerichte an, wonach das Fehlen einer DatenschutzerklĂ€rung gleichzeitig einen WettbewerbsverstoĂ darstellt, der auch von Mitbewerbern abgemahnt werden kann.
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