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BGH: Jameda.de muss Arzt-Profil löschen, da das Portal nicht neutral sei

Der BGH hat ein Grundsatzurteil (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17gegen das Ärztebewertungsportal Jameda gefällt. Ärzte, die ihre Daten nicht gelistet wollen, haben ein “schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung” ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) und einen Anspruch auf deren Löschung.

Laut Urteil kann sich ein “neutraler” Informationsmittler auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) berufen und dies gegenüber dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) geltend machen. Da aber Jameda die sogenannten Premium–Pakete anbietet, mit deren Hilfe die zahlenden Ärzte ihre Praxis besser als die nicht-zahlenden Ärzte darstellen können, ist die Beklagte kein “neutraler” Informationsmittler.

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