BuĂgeld fĂŒr unzureichende DSGVO-Schulung von Mitarbeitern
Nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung sind Unternehmen verpflichtet, ihre Mitarbeiter im Umgang mit personenbezogenen Daten zu schulen und zu sensibilisieren. VerfĂŒgt der Verantwortliche ĂŒber einen Datenschutzbeauftragten, gehört die Mitarbeiterschulung zu dessen zentralen Aufgaben (vgl. Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO). Die rumĂ€nische Datenschutz-Aufsichtsbehörde hat nun gegen ein Unternehmen ein BuĂgeld in Höhe von EUR 100.000,00 verhĂ€ngt, weil dieses nicht nachweisen konnte, dass seine Mitarbeiter im Datenschutzrecht geschult wurden und an Schulungen auch aktiv teilgenommen haben.