Haftung des Geschäftsführers für Datenschutzverstöße
Ein Gastbeitrag unserer Praktikantin Mariya Popova
Das OLG Dresden verurteilte vor kurzem einen Verein sowie interessanterweise auch dessen Geschäftsführer persönlich zur Zahlung von Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO, weil dieser eine Person im Rahmen des Bewerbungsprozesses durch einen Dritten ausspähen ließ. Das Ausspähen stellte eine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten dar.