Auskunftsanspruch nach DSGVO kann Rechtsmissbrauch sein
Gemäß Art. 15 DSGVO haben betroffene Personen gegen Unternehmen einen Anspruch auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten. Dies soll den Bürgern ermöglichen, sich “der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können” (Erwägungsgrund 63 zur DSGVO). In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass betroffene Personen den Auskunftsanspruch “zweckentfremden”, um Unternehmen zu gängeln und um Aufwand zu produzieren, beispielsweise wenn sich über unbezahlte Rechnungen gestritten wird. Dem haben mehrere Gerichte zuletzt einen Riegel vorgeschoben.