OLG Köln: Kontaktformular ohne Datenschutzerklärung kann abgemahnt werden
Nach § 13 TMG müssen Diensteanbieter wie etwa Website-Betreiber über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in einer Datenschutzerklärung informieren. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass über ein Kontaktformular Daten wie Namen und E-Mail-Adressen von Nutzern erhoben werden. In einer jüngeren Entscheidung schloss sich das OLG Köln der Auffassung anderer Gerichte an, wonach das Fehlen einer Datenschutzerklärung gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der auch von Mitbewerbern abgemahnt werden kann.
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