Haftung des GeschĂ€ftsfĂŒhrers fĂŒr DatenschutzverstöĂe
Ein Gastbeitrag unserer Praktikantin Mariya Popova
Das OLG Dresden verurteilte vor kurzem einen Verein sowie interessanterweise auch dessen GeschĂ€ftsfĂŒhrer persönlich zur Zahlung von Schadensersatz gemÀà Art. 82 Abs. 1 DSGVO, weil dieser eine Person im Rahmen des Bewerbungsprozesses durch einen Dritten ausspĂ€hen lieĂ. Das AusspĂ€hen stellte eine unrechtmĂ€Ăige Verarbeitung personenbezogener Daten dar.